Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Allgemeines
Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für jede Bestellung, die von jedem Geschäftskunden erteilt wird (im Folgenden der “Kunde”).
Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen bilden die einzige Grundlage für die geschäftlichen Verhandlungen.
Sofern die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben, setzt jede Bestellung die Annahme dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen voraus.
MEDWRX behält sich das Recht vor, seine Allgemeinen Verkaufsbedingungen jederzeit zu ändern.
Es gelten die Bedingungen, die zum Zeitpunkt der Bestellung durch den Kunden in Kraft sind
2. Bestellung
- Bestellungen müssen schriftlich übermittelt werden (per Fax, E-Mail oder Post). Die Bestellung wird erst dann angenommen und endgültig, wenn MEDWRX die Empfangsbestätigung an den Kunden sendet. Die von MEDWRX an den Kunden gesendete Empfangsbestätigung stellt den Kaufvertrag dar.
3. Preise
Die Preisliste und die Preise werden in CHF festgelegt, ohne Steuern, Transportkosten, Zollgebühren und andere Abgaben wie Zölle, Gebühren, Abgaben und Steuern, die in Anwendung jeglicher Vorschriften, insbesondere Steuer- oder Zollvorschriften, geschuldet werden.
MEDWRX ist berechtigt, die Preise und Rabatte für die Vertragsprodukte jederzeit einseitig neu festzusetzen.
4. Rückverfolgbarkeit
MEDWRX verpflichtet sich, die Rückverfolgbarkeit der Produkte für einen Zeitraum von 15 Jahren ab dem Versand zu bewahren.
5. Vertraulichkeit
Die Parteien verpflichten sich gegenseitig zu einer allgemeinen Vertraulichkeitsverpflichtung in Bezug auf alle mündlichen oder schriftlichen Informationen, unabhängig von ihrer Art und dem Datenträger (Gesprächsberichte, Dokumente usw.).
Die Parteien verpflichten sich zu einer allgemeinen Vertraulichkeitsverpflichtung in Bezug auf alle mündlichen oder schriftlichen Informationen, unabhängig von ihrer Art und dem Datenträger, die im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung des Vertrags ausgetauscht werden, mit Ausnahme von Informationen, die der Öffentlichkeit allgemein bekannt sind oder die der Öffentlichkeit auf andere Weise als durch das Verschulden oder die Handlung einer der Parteien allgemein bekannt werden.
Der Kunde und MEDWRX verpflichten sich, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung dieser Vertraulichkeitsverpflichtung während der gesamten Laufzeit des Vertrags und auch danach zu gewährleisten.
Der Kunde und MEDWRX verpflichten sich, während der gesamten Vertragsdauer und auch danach, solange die Informationen vertraulich sind, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung dieser Geheimhaltungsverpflichtung zu gewährleisten.
6. Persönliche Daten
MEDWRX hält sich bei der Verwaltung und Verarbeitung der persönlichen Daten seiner Kunden an die Bestimmungen des Schweizerischen Datenschutzgesetzes und der Allgemeinen Datenschutzverordnung (EU). Darüber hinaus hält sich MEDWRX strikt an die Empfehlungen der kantonalen und eidgenössischen Datenschutzbehörden.
7. Gefahrenübergang, Lieferung
- Sämtliche Lieferungen von Vertragsprodukten erfolgen ab Werk bzw. ab Auslieferungslager von MEDWRX.
2. Als Zeitpunkt des Eigentumsüberganges sowie des Überganges von Nutz, Last und Gefahr gilt die Übergabe der Ware an den Frächter. Die
Frachtkosten sowie die Kosten der Versicherung der Ware bis zum Einlangen beim Geschäftspartner sind von MEDWRX zu tragen. Auch die Abwicklung
von Versicherungsfällen obliegt MEDWRX. Begünstigter eventueller Versicherungsleistungen aus der Transportversicherung ist der Geschäftspartner.
3. Verzögert sich die Auslieferung infolge von Umständen, die MEDWRX nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der
Versandbereitschaft auf den Geschäftspartner über.
4. MEDWRX ist berechtigt, Ort und Zeitpunkt der Auslieferung sowie die Transportart zu bestimmen. MEDWRX wird dabei nach Möglichkeit im Sinne des
Geschäftspartners nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten verfahren.
5. Sonderanfertigungen können von MEDWRX grundsätzlich nicht zurückgenommen werden. Bei Sonderanfertigungen ist MEDWRX zu einer Über- bzw.
Unterlieferung bis zu 10% der jeweiligen Bestellmenge berechtigt.
8. Zahlung, Fälligkeit
- Die Bezahlung des Kaufpreises und von Nebenleistungen hat mangels anderer Vereinbarung im Einzelfall netto Kassa innerhalb einer Frist von 30 Tagen
ab Rechnungsdatum zu erfolgen.
2. Gegenüber Ansprüchen von MEDWRX kann der Geschäftspartner nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Geschäftspartners unbestritten
ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem jeweiligen Kaufvertrag
beruht.
3. Bei Überschreitung von Fälligkeitsterminen ist MEDWRX berechtigt, nach ihrer Wahl Verzugszinsen in der Höhe von 5% ab Datum Fälligkeit zu
berechnen.
4. Kommt der Geschäftspartner mit Zahlungsverpflichtungen gegenüber MEDWRX ganz oder bei Vereinbarung von Teilzahlung mit zwei
aufeinanderfolgenden Raten in Verzug, so wird jeweils der gesamte Saldo aus der Geschäftsverbindung mit MEDWRX vorzeitig zur sofortigen Zahlung
fällig.
5. Kommt der Geschäftspartner mit Zahlungen in Verzug, ist MEDWRX nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist berechtigt, vom Liefervertrag zurückzutreten
oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
9.Haftung
MEDWRX haftet je nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – wenn gesetzliche Vertreter, Betriebsangehörige oder Erfüllungsgehilfen von MEDWRX diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Die Haftung von MEDWRX ist weiters
durch die Höhe der Leistung der Betriebshaftpflichtversicherung von MEDWRX beschränkt. MEDWRX wird zu diesem Zweck eine angemessene Betriebshaftpflichtversicherung ständig aufrechterhalten. Nicht ersetzt werden jedoch Wertminderung des Kaufgegenstands, entgangene Nutzung, entgangener Gewinn, sowie indirekte Schäden und Folgeschäden. Das gleiche gilt für Schäden bei Nachbesserung.
- Soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, wird die Gewährleistungsfrist mit einem Jahr ab Lieferung begrenzt. Dies gilt auch für Regressforderungen.
- Die Ansprüche wegen Lieferverzug sind in Abschnitt VII. Ziff. 1 und 2, abschließend geregelt.
- Der Geschäftspartner verpflichtet sich, Schäden und Verluste, für die MEDWRX aufzukommen hat, unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder von MEDWRX aufnehmen zu lassen.
- Die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Betriebsangehörigen und Erfüllungsgehilfen von MEDWRX gegenüber dem Geschäftspartner wird – unbeschadet der Bestimmungen des Abschnitt VIII. Ziff. 1 – nur bis zur Höhe des Betrages ersetzt, der MEDWRX zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unter Berücksichtigung aller MEDWRX bekannten oder schuldhaft unbekannten Umstände voraussehbar war.
11. Lieferung, Lieferverzug, Mängelrüge
Lieferfristen werden dem Geschäftspartner von MEDWRX nach den gegebenen Umständen so genau wie möglich bekannt gegeben. MEDWRX wird sich
bemühen, diese Lieferfristen einzuhalten. Alle Lieferfristen beginnen mangels besonderer Vereinbarung mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages,
oder im Falle von Differenzen über die Art der Ausführung mit dem Zeitpunkt
der endgültigen, einverständlichen Klärung zu laufen.
2. MEDWRX ist bestrebt, alle angenommenen Bestellungen des Geschäftspartners im Rahmen ihrer Liefermöglichkeiten termingerecht abzuwickeln. Für
Schäden, die erst bei Nichtlieferung oder einer Lieferverzögerung entstehen, haftet MEDWRX nur, wenn und soweit MEDWRX Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhergesehenen Ereignissen
wie z. B Arbeitskämpfen (Streiks oder Aussperrungen), erheblichen Betriebseinschränkungen bei MEDWRX oder Zulieferanten oder ähnlichen von
MEDWRX nicht zu vertretenden Gründen tritt kein Lieferverzug ein.
3. Angaben in bei Vertragsabschluß gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte, Betriebsstoffverbrauch,
Betriebskosten usw. des Liefergegenstandes haben nur Informationscharakter; sie sind als annähernd zu betrachten und gelten nicht als zugesicherte
Eigenschaften, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
4. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, gelieferte Vertragsprodukte unverzüglich nach Ablieferung auf Mängel zu untersuchen. Zeigt sich ein Mangel, so ist
dieser MEDWRX spätestens 7 Tage nach Anlieferung schriftlich anzuzeigen. unterlässt der Geschäftspartner die Mängelrüge, so gilt der Liefergegenstand
als genehmigt.
5. Mängel können von MEDWRX nur berücksichtigt werden, wenn gleichzeitig mit der Mängelrüge an MEDWRX das bemängelte Produkt oder zumindest
ein Muster des bemängelten Produktes übersandt wird. Wird ein Mangel anerkannt und die Ware zurückgenommen, so hat MEDWRX die Wahl, entweder
eine Ersatzlieferung mängelfreier Ware vorzunehmen oder dem Geschäftspartner den Kaufpreis gutzuschreiben, bzw. wenn er schon bezahlt wurde,
zurückzuzahlen.
- Unvorhersehbarkeit und höhere Gewalt
- Unvorhersehbarkeit Klausel: Im Falle des Eintretens eines Ereignisses, das außerhalb des Willens der Parteien liegt und das das Gleichgewicht des Vertrags derart beeinträchtigt, dass es für eine Partei nachteilig ist,
die Erfüllung seiner Verpflichtungen beeinträchtigt, vereinbaren die Parteien, in gutem Glauben über die Änderung des Vertrags zu verhandeln.
Dies betrifft insbesondere, aber nicht ausschließlich, die folgenden Ereignisse: Änderung der Rohstoffpreise, Änderung der Zollgebühren und Steuern, Änderung der Wechselkurse, Änderung der Gesetzgebung. Wenn die Parteien keine Einigung erzielen, hat die Partei, die von der Unvorhersehbarkeit betroffen ist, das Recht, den Vertrag zu kündigen den Vertrag mit einer Frist von einem Monat nach Erhalt oder erster Vorlage der schriftlichen Mitteilung der Partei, die die Anwendung der Klausel beantragt hat, zu kündigen der Klausel zu verlangen. - Höhere Gewalt
Keine der Parteien kann für eine Verzögerung oder Nichterfüllung einer ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag haftbar gemacht werden, wenn diese Verzögerung oder Nichterfüllung auf höherer Gewalt beruht. diese Verzögerung oder dieses Versagen die direkte oder indirekte Auswirkung eines Falles höherer Gewalt. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich und unabhängig von dieser gesetzlichen Definition, die folgenden Fälle in die höhere Gewalt einzubeziehen:
– Naturkataklysmus
– Erdbeben, Sturm, Feuer, Überschwemmung etc.
– bewaffneter Konflikt, Krieg, Konflikte, Anschläge
– Arbeitskonflikt, Voll- oder Teilstreik bei MEDWRX oder dem Kunden.
– Arbeitskampf, Voll- oder Teilstreik bei seinen Lieferanten, Dienstleistern, Transportunternehmen, Post, Versorgungsunternehmen usw.
– zwingende behördliche Anordnungen (Einfuhrverbot, Embargo).
– Betriebsunfälle, Maschinenbruch, Explosionen
– Epidemien, Pandemien
– Eintritt eines Umweltrisikos, das den Verkehr, die Ausfuhr und/oder die Versorgung mit Rohstoffen und Halbfertig- oder Fertigprodukten verhindert,
– Fürstentümer und insbesondere nationale Maßnahmen, die den Verkehr, die Ausfuhr und/oder die Versorgung mit Rohstoffen, Fertigprodukten und/oder Halbfertigprodukten verbieten. und/oder Halbfertigprodukten.
Ist das durch höhere Gewalt verursachte Hindernis endgültig, wird der Vertrag von Rechts wegen aufgelöst und die Parteien werden nach dem Gesetz von ihren Verpflichtungen befreit.
Ist die Verhinderung vorübergehend, so setzt die höhere Gewalt die aus dem Vertrag entstandenen Verpflichtungen für die Dauer ihres Bestehens aus. Sollte der Fall höherer Gewalt jedoch länger als sechzig (60) aufeinanderfolgende Tage andauern, so berechtigt er jede der beiden Parteien, den Vertrag von Rechts wegen zu kündigen. der Parteien acht (8) Tage nach der ersten Übermittlung eines Einschreibens mit Rückschein, in dem diese Entscheidung mitgeteilt wird, ohne dass die Parteien Schadensersatzansprüche geltend machen können. Schadensersatz auf beiden Seiten.
12. Eigentumsvorbehalt
- Bis zur Bezahlung des gesamten Kaufpreises behält sich MEDWRX das Eigentum an gelieferten Vertragsprodukten vor.
- Der Geschäftspartner darf über Gegenstände, die noch unter Eigentumsvorbehalt von MEDWRX stehen (Vorbehaltsgut) im Rahmen seines ordentlichen
Geschäftsbetriebs verfügen. Die Befugnis, über Vorbehaltsgut zu verfügen, kann von MEDWRX jederzeit widerrufen werden, sofern der Geschäftspartner
mit Zahlungsverpflichtungen gegenüber MEDWRX in Verzug ist.
3. Forderungen aus dem Verkauf von Vertragsprodukten, die unter Eigentumsvorbehalt von MEDWRX stehen, darf der Geschäftspartner anderweitig weder
abtreten noch verpfänden.
- Das Vorbehaltsgut ist pfleglich zu behandeln und ordnungsgemäß zu lagern. Das Vorbehaltsgut darf in keiner Weise verändert werden. Der
Geschäftspartner übernimmt sämtliche Risken, Haftungen und Lasten bezüglich des Vorbehaltsguts. Er hat auf Verlangen jederzeit Auskunft zu erteilen und
Gelegenheit zur Besichtigung und Überprüfung zu geben.
5. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, das Vorbehaltsgut auf seine Kosten gegen Beschädigung, Feuer-, Diebstahls- sowie Einbruchsgefahr zu versichern.
Auf Verlangen von MEDWRX hat der Geschäftspartner das Bestehen des Versicherungsschutzes und die erfolgte Prämienzahlung nachzuweisen. Der
Geschäftspartner tritt seine Ansprüche aus diesen Versicherungen – ausschließlich der Haftpflichtversicherung – unwiderruflich an MEDWRX ab.
6. Der Geschäftspartner hat Zugriff Dritter auf das Vorbehaltsgut – z.B. Pfändungen – MEDWRX unverzüglich mitzuteilen und diese Mitteilung schriftlich zu
wiederholen. Kosten einer eventuell erforderlich werdenden Intervention gehen zu Lasten des Geschäftspartners.
13. Haftung
1. MEDWRX haftet je nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – wenn gesetzliche Vertreter,
Betriebsangehörige oder Erfüllungsgehilfen von MEDWRX diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Die Haftung von MEDWRX ist weiters
durch die Höhe der Leistung der Betriebshaftpflichtversicherung von MEDWRX beschränkt. MEDWRX wird zu diesem Zweck eine angemessene
Betriebshaftpflichtversicherung ständig aufrechterhalten. Nicht ersetzt werden jedoch Wertminderung des Kaufgegenstands, entgangene Nutzung,
entgangener Gewinn, sowie indirekte Schäden und Folgeschäden. Das gleiche gilt für Schäden bei Nachbesserung.
2. Soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, wird die Gewährleistungsfrist mit einem Jahr ab Lieferung begrenzt. Dies gilt
auch für Regressforderungen.
3. Die Ansprüche wegen Lieferverzug sind in Abschnitt X Ziff. 1 und 2 abschliessend geregelt.
- Der Geschäftspartner verpflichtet sich, Schäden und Verluste, für die MEDWRX aufzukommen hat, unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder von
MEDWRX aufnehmen zu lassen.
5. Die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Betriebsangehörigen und Erfüllungsgehilfen von MEDWRX gegenüber dem Geschäftspartner wird – unbeschadet
der Bestimmungen des Abschnitt VIII. Ziff 1 – nur bis zur Höhe des Betrages ersetzt, der MEDWRX zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unter
Berücksichtigung aller MEDWRX bekannten oder schuldhaft unbekannten Umstände voraussehbar war.
14. Schlussbestimmungen
- Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Cham.
2. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen und die damit zusammenhängenden Verkäufe unterliegen dem schweizerischen Recht unter Ausschluss des Wiener Übereinkommens über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 - Bei Streitigkeiten über die Auslegung, die Gültigkeit, die Ausführung oder die Nichtausführung der vorliegenden Verkaufsbedingungen und/oder eines damit zusammenhängenden Verkaufs, über die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien oder über die Beendigung dieser Beziehung verpflichten sich die Parteien, zu versuchen, ihren Streit gütlich beizulegen, bevor sie den Gerichtshof anrufen.
Zu diesem Zweck lädt die Partei, die die größte Sorgfalt an den Tag legt, die andere Partei per Einschreiben mit Rückschein ein, sich innerhalb von dreissig (30) Kalendertagen nach Erhalt oder erstmaliger Vorlage dieser Mitteilung zu treffen, um zu versuchen, die Streitigkeit beizulegen, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Dritten als Vermittler, es sei denn, eine Verhandlung ist offensichtlich unmöglich.
- Der Geschäftspartner nimmt zur Kenntnis, dass seine Daten von MEDWRX für interne Zwecke (Auftragsabwicklung, Buchhaltung, interne Statistiken,
etc.) und für Zwecke der Kundenbetreuung automationsgestützt gespeichert und verarbeitet werden, und erklärt sich damit ausdrücklich einverstanden.

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